§ 87 - Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.
(1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung können Rechteinhaber bei schuldhafter Verletzung von Rechten nach dem UrhG Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns oder die Herausgabe des Gewinns, dem der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat, verlangen.
Nachdem die Berechnung der Höhe des Schadens mitunter mit Problemen verbunden ist, ist nach Abs 3 die Möglichkeit der Pauschalierung des Schadenersatzes vorgesehen. Dieser Schadenspauschalierung umfasst das Doppelte des angemessenen Entgelts (vgl § 86 UrhG).
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Ziemlich unverständlich formuliert und in der Praxis schwierig umzusetzen. Wer bestimmt die Höhe eines angemessenen Entgelts? Laut (3) kann man das Doppelte des nach § 86 gebührenden Entgelts verlangen (ist das der Betrag, den der Verschulder bei ordnungsgemäßer Nutzung des Werkes an den Urheber hätte bezahlen sollen? oder der entgangene Gewinn?) verlangen und laut (4) die Herausgabe des Gewinns. Darüberhinaus kann laut (5) ein Ersatz des Vermögensschaden nur dann begehrt werden, wenn dieser das Entgelt (welches jetzt ?) oder den herauszugebenden Gewinn überschreitet.