ÄNDERUNGSVORSCHLAG von DanUbe § 87a - Anspruch auf Rechnungslegung.
(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, ist auch zur Rechnungslegung verpflichtet und hat die Kosten des vom Gericht zur Feststellung des Rechnungslegungsbetrages bestellten Sachverständigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.Erläuterung anzeigen »
Vereinfachung, Klarheit, Schutz vor möglichem Missbrauch durch Verursacher.
Siehe auch Kommentar dazu.
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