(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.Erläuterung anzeigen »
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Das Datum zum Inkrafttreten des Bundesgesetztes zwischen den Weltkriegen zeigt meiner Ansicht nach einmal mehr, dass eine Überarbeitung an die heutige Zeit mit der unzähligen Anzahl neuer Medien und Ausprägungen dringend notwendig ist.