Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.Erläuterung anzeigen »
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Hier wird jene Vergütung erwähnt, welche meiner Meinung nach (und wie oben erläutert) in § 38 Abs 1 UrhG fehlt. Es ist wichtig, dass ausübende Künstler ebenfalls ein gerechtfertigtes und angemessenes Einkommen für ihre Leistung erhalten, da auf der anderen Seite oftmals eine große Produktionsfirma steht, welche meist von Grund auf eine stärkere und mächtigere Stellung genießt. Ausübende Künstler sind in dieser Konstellation als einzelne private Person wohl die schwächere Partei dar, welche es zu schützen gilt. Problematisch ist für mich jedoch der Begriff „gewerbsmäßig“. Abgesehen davon, dass es keine Definition des Begriffes gibt, stellt sich für mich die Frage warum ausübende Künstler bloß bei gewerbsmäßig produzierten Filmwerken eine Vergütung erhalten sollen. Auch wenn eine Filmproduktion nicht auf Gewinn ausgelegt ist, so müssen genauso Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers bestehen, da dieser hier genauso eine Leistung erbringt.