§ 64 - Berechnung der Schutzfristen.

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 63)Nächster Paragraph (§ 65) »



Kommentare

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)

Dagegen - verlängert die Schutzfrist nur noch mehr und würde im "worst-case" beinahe 71 Jahre nach Tod des Urhebers bedeuten. Der Paragraph kann aus meiner Sicht zur Gänze gestrichen werden.



Änderungen

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 64 - Berechnung der Schutzfristen.

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen. streichen