§ 64 - Berechnung der Schutzfristen.

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 5 Jahren)

Dagegen - verlängert die Schutzfrist nur noch mehr und würde im "worst-case" beinahe 71 Jahre nach Tod des Urhebers bedeuten. Der Paragraph kann aus meiner Sicht zur Gänze gestrichen werden.



Änderungen

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 64 - Berechnung der Schutzfristen.

Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen. streichen