(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1.für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2.wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung dürfen Schulen und Universitäten, nicht aber andere Bildungseinrichtungen für Zwecke des Unterrichts oder der Lehre in einem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst sowie damit verbundene Werke der Tonkunst öffentlich vorführen.
Diese freie Werknutzung scheidet aus
für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach für den Schul oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind; und
wenn die Wiedergabe des Werkes von einem Bild- oder Schallträger erfolgt, der rechtswidrig hergestellt oder verbreitet wurde.
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Die Einschränkung im Absatz 1, dass Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufgeführt werden dürfen, sollte auf jeden Fall erweitert werden. Es gibt auch beispielsweise bei Vereinen immer wieder Schulungen oder in Unternehmen. Auch für div. weitere Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Kindergärten, Berufsschulen, etc. macht es Sinn.
Das Gesetz an sich ist positiv und ich finde es gut. Jedoch sollte es geändert werden und nicht nur für Schulen und Universitäten sondern für alle anderen Bildungseinrichtungen wie Kindergärtern oder Fachhochschulen erlaubt sein.
Die freie Werknutzung ist durch Zwecke des Unterrichts gerechtfertigtem Umfang zulässig. Obwohl diese freie Werknutzung grundsätzlich durch Art 5 Abs 3 der Richtlinie 29/2003 gedeckt ist, wurden zweierlei Regelungsinhalte nicht umgesetzt. Zum einen widerspricht die fehlende Einschränkung der Nutzung auf nicht kommerzielle Zwecke, ganz klar dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie, sodass wie es dem Gesetz zu entnehmen ist, auch Privatuniversitäten, die durch die Verwendung der urherberrechtlich geschützten Inhalte Einnahmen lukriieren, in den Genuß der freien Werknutzung kommen. Zum anderen fehlt auch eine Regelung über – sofern möglich – die verpflichtende Angabe der Quellen inklusive der Namen der Urheber. Eine dementsprechende Ergänzung sollte daher vorgenommen werden, da dem Gesetzgeber hier aufgrund der sehr konkreten Formulierung in der Richtlinie kein Handlungsspielraum eingeräumt wurde.
(1) Schulen und Universitäten Sämtliche Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1.für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2.wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
(1) Schulen Schulen, Universitäten und Universitäten Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1.für nicht
1.für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2.wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.