(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung sind die in § 42 Abs 1, 3 und 4 UrhG genannten freien Werknutzungen auf Datenbankwerke (vgl zum Begriff § 40f UrhG) nicht anzuwenden.
Natürliche Personen sind jedoch im Falle von nicht-elektronischer Datenbanken befugt, zu privaten Zwecken (bereits ein mittelbarer kommerzieller Zweck ist schädlich) einzelne Vervielfältigungsstücke eines Datenbankwerks anzufertigen. Darüber hinaus gibt es insbesondere keine Privatkopie im Falle von Datenbankwerken (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage], S 229).
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