§ 41 - Beschränkungen der Verwertungsrechte. 1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 40h)Nächster Paragraph (§ 41a) »



Kommentare

Von: postworker9a
◷ 7 Dezember
(vor 6 Jahren)

Der Urheber sollte die Möglichkeit eingeräumt bekommen, wenn es der Allgemeinheit nicht schadet und sofern uumutbar, wenn sein Werk einer fremden Benutzung erfährt.

Es soll das allgemeine Bewusstsein geschaffen werden, das Personen durch ihrer Schaffung von Werken auch einen Beitrag zur allgemeinen Sicherheit beitragen oder beeinflussen.

 



Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.