§ 41 - Beschränkungen der Verwertungsrechte. 1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt die freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung. Die freie Werknutzung erstreckt sich auf alle Werkarten, unabhängig davon, ob das Werk bereits veröffentlicht (§ 8 UrhG) oder erschienen (§ 9 UrhG) ist und räumt sämtliche Verwertungsarten mit Ausnahme allfälliger Bearbeitungen ein (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage], S 249).
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Der Urheber sollte die Möglichkeit eingeräumt bekommen, wenn es der Allgemeinheit nicht schadet und sofern uumutbar, wenn sein Werk einer fremden Benutzung erfährt.
Es soll das allgemeine Bewusstsein geschaffen werden, das Personen durch ihrer Schaffung von Werken auch einen Beitrag zur allgemeinen Sicherheit beitragen oder beeinflussen.