§ 41a - Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt die freie Werknutzung der vorübergehenden Vervielfältigung. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist auch nur ein Kriterium nicht erfüllt, so greift § 41a UrhG nicht. Ist der Tatbestand vollständig erfüllt bedarf die vorübergehende Vervielfältigung nicht der Zustimmung des Rechteinhabers und begründet keinen Vergütungsanspruch.
Zu den einzelnen Voraussetzungen ist Folgendes anzumerken:
ad Z1: eine Vervielfältigung ist "flüchtig", wenn sie besonders kurzlebig ist und "begleitend", wenn sie bloß beiläufig im Zuge eines technischen Verfahrens existiert
ad Z2: erfasst sind nur technisch bedingte vorübergehende Vervielfältigungen (wie etwa bei der Zwischenspeicherung ["caching"])
ad Z3: die privilegierte Vervielfältigung ist auf die zwei in Z3 genannten Anwendungsfälle beschränkt (der erste Fall ist va für Internetserviceprovider relevant, der zweite insbesondere für Nutzer [etwa von online Audio- oder Videoinhalten])
ad Z4: um keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu haben darf die Vervielfältigung keine neue eigenständige Nutzungsmöglichkeit eröffnen
Nach dieser Bestimmung sind Streaming und Browsing jedenfalls dann als zulässig zu erachten, wenn dabei keine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage], S 240f).
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Ein in heutigen Zeiten des Videostreamings ein sehr bedeutender Paragraph.
Nach meiner Auffassung, ist das Betrachten eines Videostreams im Browser über das sogenannte Caching auch einer rechtswidrig hergestellten Kopie damit noch keine Urheberrechtsverletzung. Denn es besteht nicht die Gefahr der weiteren Verbreitung, da der Videostream (mit Herunterfahren des Gerätes) automatisch wieder gelöscht wird. Auch besteht seitens des Betrachters auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Die den Videostream verbreitenden Unternehmen handeln aber häufig rechtswidrig und verletzen die Rechte des Urhebers durch die Verbreitung des Videostreams. Außerdem hat diese Verbreitung eine wirtschaftliche Bedeutung, in der Regel die Generierung von Werbeeinnahmen.
§ 41a - Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. hat.
Dabei sind die generellen Werksnutzungsrechte zu berücksichtigen und werden durch das Recht der flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung nicht aufgehoben.