§ 41a - Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)

Ein in heutigen Zeiten des Videostreamings ein sehr bedeutender Paragraph.

Nach meiner Auffassung, ist das Betrachten eines Videostreams im Browser über das sogenannte Caching auch einer rechtswidrig hergestellten Kopie damit noch keine Urheberrechtsverletzung. Denn es besteht nicht die Gefahr der weiteren Verbreitung, da der Videostream (mit Herunterfahren des Gerätes) automatisch wieder gelöscht wird. Auch besteht seitens des Betrachters auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Die den Videostream verbreitenden Unternehmen handeln aber häufig rechtswidrig und verletzen die Rechte des Urhebers durch die Verbreitung des Videostreams. Außerdem hat diese Verbreitung eine wirtschaftliche Bedeutung, in der Regel die Generierung von Werbeeinnahmen.



Änderungen

Von: Salzkammergut
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 41a - Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. hat.

Dabei sind die generellen Werksnutzungsrechte zu berücksichtigen und werden durch das Recht der flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung nicht aufgehoben.