ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut § 41a - Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dabei sind die generellen Werksnutzungsrechte zu berücksichtigen und werden durch das Recht der flüchtigen und begleitenden Vervielfältigung nicht aufgehoben.Erläuterung anzeigen »
Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass das Konsumieren von Werken aller Art in Mediaplayern (z.B. Netflix, ORF-Mediathek, Youtube, u.v.m.) nicht das Recht zum Erstellen einer privaten Kopie beinhaltet.
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