Die Reaktionen zum neu eingeführten und an § 38 Abs 4 dUrhG angelehnten Bestimmung sind gespalten. Auf der einen Seite wird die Regelung begrüßt, weil sie Open Access fördert. Auf der anderen Seite wird argumentiert, dass bereits vor der Novelle ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Urhebern, Verlagen und Fördergebern existierte. Die Vertragsgestaltung lasse die Möglichkeit auf eine Vereinbarung eines Zweitverwertungsrechts zu. § 37a führe zu einem Nachteil für die österreichischen Verlage, weil diese Bestimmung nicht für ausländische Verlage gilt.
Problematisch ist, dass in § 37a auf „Angehörige des wissenschaftlichen Personals“ abgestellt wird. Somit sind insbesondere Studierende, ForschungsstipendiantInnen und emeritierte UniversitätsprofessorInnen nicht umfasst. Dies führt auch zu Rechtsunsicherheiten, wenn eine Miturheberschaft besteht und nicht alle Miturheber dem Personenkreis des § 37a angehören. Die Wertung des § 11 UrhG, nach dem ein einheitliches Urheberrecht am gemeinsamen Werk besteht, spricht gegen die Anwendbarkeit des § 37a in solchen Fällen.
Ob die Schutzfrist von zwölf Monaten angemessen ist, ist eine Wertungsfrage. ME wird dadurch ein Ausgleich zwischen der Fördereung von Open Access und den Interessen der Verleger. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Wissenschaftsfeldern (Technik, Medizin, Naturwissenschaft) Beiträge nach einem Jahr bereits häufig überholt sein können, wodurch das Ziel der Regelung, bei überwiegend mit öffentlichen Geldern geförderte Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung eine zweitmalige Vergütung für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand verhindert werden soll, nicht erreicht wird.
Ein weiterer Punkt ist die Frage, warum nur auf Beiträge abgestellt wird, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Erläuterungen geben hierauf keine Antwort, abgesehen davon, dass auf § 38 Abs 4 dUrhG verwiesen wird und dies offensichtlich wortwörtlich übernommen wurde. Die Österreichische Universitätenkonferenz schlug vor, § 37a auf alle erschienenen wissenschaftlichen Werke, die die sonstigen Voraussetzungen der Norm erfüllen, anzuwenden, wobei auch zB Beiträge in kostenpflichtigen Online-Journalen umfasst sein sollten. Daher wäre wohl nicht auf das Erscheinen iSd § 9 Abs 1 abzustellen. Zumindest für Beiträge, die in nicht periodischen Sammelwerken (Festschriften, Kongressschriften) veröffentlicht werden, sollten umfasst werden.
Eine Klarstellung bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs ist wünschenswert. Es ist unklar, ob sich § 37a nur auf österreichische Publikationen oder auch auf von Österreichern verfasste Beiträge in ausländischen Medien bezieht.
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Von dieser Bestimmung können die Vertragsparteien zweiseitig abweichen.
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Regelung kann durch Parteienvereinbarung abbedungen werden.
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.