ÄNDERUNGSVORSCHLAG von LawHawk § 37a - Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Die Regelung kann durch Parteienvereinbarung abbedungen werden.Erläuterung anzeigen »
Hat der Urheber einer wissenschaftlichen Abhandlung einem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, so erlaubt ihm das Zweitverwertungsrecht gem § 37a diesen Beitrag trotzdem nach Ablauf von 12 Monaten zu veröffentlichen. Die Regelung in § 37a kann durch Parteienvereinbarung auch nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein wissenschaftlicher Verlag einen Autorenvertrag eingeht, ist dieses Vertragsverhältnis im Sinne beider Vertragsparteien. Der Autor möchte seine wissenschaftlichen Artikel in aller Regel gerade bei einem bestimmten Verlag veröffentlichen, da dieser mit einer bestimmten Reputation versehen ist. Der wissenschaftliche Verlag ist wiederum daran interessiert, die wissenschaftlichen Beiträge bestmöglich zu vermarkten. Da §37a nicht abbedungen werden kann, schmälert dies den Anreiz des Verlages mit dem Autor einen entsprechenden Autorenvertrag einzugehen. Im Sinne der Vertragsfreiheit und auch in Bezug auf möglichen negativen Konsequenzen für die Autoren scheint die Einführung einer Abdingbarkeit des Zweitverwertungsrechtes sinnvoll und notwendig.
Vertreter der Wissenschaft und Lehre vertreten zwar, die Meinung, dass die Norm ein wichtiger Bestandteil des Urheberrechts ist, und durch diese auch dem Open Access Gedanken Rechnung getragen wird. Trotz Verständnisses für die Anliegen wissenschaftlicher Autoren und des Anliegens des Open Access-Gedankens, scheint im Sinne der Vertragsfreiheit und auch der möglichen negativen Konsequenzen für Autoren die Einführung einer Abdingbarkeit des Zweitverwertungsrechtes sinnvoll.
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