ÄNDERUNGSVORSCHLAG von oliviaKK § 37a - Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Von dieser Bestimmung können die Vertragsparteien zweiseitig abweichen.Erläuterung anzeigen »
Hinsichtlich des letzten Satzes „Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam“ würde wohl nicht im Sinne der Sache liegen, da eine dispositive Regelung zwischen Urheber und Werknutzungsberechtigtem nicht möglich ist. Es liegt aber allenfalls in der Kompetenz des Urhebers über die Rechte an seinem Werk frei verfügen zu können.
Räumt der Urheber jemandem ein Werknutzungsrecht ein, geschieht dies ja im Sinne beider Parteien und ein Verbot bzw eine Einschränkung dieser Möglichkeit stellt sich als Zweckentfremdung des Urheberrechtes dar.
Eine Möglichkeit, dass die zeitliche Beschränkung abdingbar gemacht werden kann, stünde im Interesse beider Parteien.
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