ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Cabdi Mavad § 37a - Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Erläuterung anzeigen »
Das Abstellen auf "Angehörige des wissenschaftlichen Personals" greift hier zu kurz, vielmehr sollte es nur "Angehörige" heißen. So wären z. B. Studierende, Forschungsstipendiatlnnen oder auch emeritierte UniversitätsprofessorInnen mitumfasst.
Diese Änderung wurde von der österreichischen Universitätenkonferenz in ihrer Stellungnahme zu der letzten Novelle des UrhG vorgeschlagen.
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