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§ 9 2019-01-24 16:55:32 Uhr

Ich schliesse mich dem Änderungwunsch an, da der ursprüngliche Text schwer umsetzbar ist und an der Realität vorbeigeht.

§ 42 2019-01-24 16:50:54 Uhr

Es muss noch ergänzt werden, inwieweit dieser Paragraph auch für elektronische Arten der Kopie zutrifft.

§ 40 2019-01-24 11:57:00 Uhr

Generell muss der Begriff "Hersteller" eines Filmwerkes genau definiert werden. Handelt es sich um den Produzenten?

§ 39 2019-01-24 11:55:49 Uhr

Es darf angenommen werden, dass über den gesetzlichen Rahmen des gegenständlichen Gesetzes hinaus die Beteilgten wie AutorInnen von Drehbüchern, SchauspielerInnen oder RegisseurInnen ihre Rechte und Verpflichtungen gegenüber Hersteller des Filmwerks in gesonderten privatrechtlichen Verträgen definieren und absichern.

§ 38 2019-01-24 11:54:15 Uhr

Es darf angenommen werden, dass über den gesetzlichen Rahmen des gegenständlichen Gesetzes hinaus die UrheberInnen wie AutorInnen von Drehbüchern ihre Rechte und Verpflichtungen gegenüber den anderen Beteiligten an Filmwerken in gesonderten privatrechtlichen Verträgen definieren und absichern.

§ 33 2019-01-24 11:50:41 Uhr

Die Formulierungen dieses Paragraphen sind schwer lesbar und inhaltlich nicht verständlich.

§ 31 2019-01-24 11:39:44 Uhr

Dieser Paragraph macht im Rahmen von Verträgen, die Autoren mit Verlagen oder Musiker mit Plattenfirmen Sinn, da häufig die Rechte an den kommenden Werken gegen Entgelt verfügt werden.

§ 2 2019-01-24 10:42:54 Uhr

Es muss geprüft werden, wie Computerprogramme, die als Betriebssystem oder operatives System Anwendung finden, durch andere rechtliche Bestimmungen geschützt werden. Dabei muss auch diskutiert werden, ob Computerprogramme den Geist von Literatur erfüllen.