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§ 114 2019-01-17 21:26:12 Uhr

Das Datum zum Inkrafttreten des Bundesgesetztes zwischen den Weltkriegen zeigt meiner Ansicht nach einmal mehr, dass eine Überarbeitung an die heutige Zeit mit der unzähligen Anzahl neuer Medien und Ausprägungen dringend notwendig ist.

§ 94 2019-01-17 21:19:44 Uhr

Finde ich völlig richtig, auch Schöpfungen im Bundesgesetz zu schützen, die von Staatsbürgern außerhalb der Landesgrenzen veröffentlicht wurden.

§ 73 2019-01-17 21:06:34 Uhr

Auch hier wäre eine bessere Definition der "Photographie ähnlichen Verfahren" wünschenswert. Grundsätzlich bin ich aber dafür.

§ 64 2019-01-17 21:02:46 Uhr

Dagegen - verlängert die Schutzfrist nur noch mehr und würde im "worst-case" beinahe 71 Jahre nach Tod des Urhebers bedeuten. Der Paragraph kann aus meiner Sicht zur Gänze gestrichen werden.

§ 60 2019-01-17 20:57:39 Uhr

Ich bin, wie mehrfach an anderer Stelle erläutert, zumindest gegen eine "Vererbung" der Rechte an Werken nach Tod des/der Urheber. Ob eine Frist von 70 Jahren angemessen ist, darüber lässt sich streiten. Wahrscheinlich sind in der heute sehr schnelllebigen Zeit auch 35 Jahre ausreichend.

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§ 49 Strafrechtliche Vorschriften. Eingriff.

2019-01-17 21:17:22 Uhr
(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert. (2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung ...
§ 97 Berechnung der Schutzfristen.

2019-01-17 21:03:27 Uhr
streichen
§ 100 Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

2019-01-17 20:58:40 Uhr
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet jedenfalls fünfundreißig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1). (2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet ...