ÄNDERUNGSVORSCHLAG von lollipop § 91 - Strafrechtliche Vorschriften. Eingriff.
(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.
(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.Erläuterung anzeigen »
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