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§ 9 2018-12-17 15:15:10 Uhr

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

->

Es wäre wichtig zu spezifizieren, was mit „Ausland“ in der Digitalisierung geltend ist. Bei digitalen Werken (z.B. Musik) wäre eine Spezifikation wichtig, ob der Standort Server, Standort des Hosters (Firmensitz) oder der Standort der Zielgruppe des Plattform Betreibers als Ausland definiert ist.

§ 20 2018-12-17 15:03:08 Uhr

(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.

-> Wichtig ist hier, festzulegen, das jedes Werk eindeutig mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Ohne eine Regelung ist fraglich, wie der Urheber sich gegen eine Urheberbezeichnung ursprünglich entschieden hat.

 

§ 41 2018-12-07 18:05:09 Uhr

Der Urheber sollte die Möglichkeit eingeräumt bekommen, wenn es der Allgemeinheit nicht schadet und sofern uumutbar, wenn sein Werk einer fremden Benutzung erfährt.

Es soll das allgemeine Bewusstsein geschaffen werden, das Personen durch ihrer Schaffung von Werken auch einen Beitrag zur allgemeinen Sicherheit beitragen oder beeinflussen.

 

§ 10 2018-12-07 17:46:39 Uhr

Ich bin gegen den Vorschlag, dass ein "Urheberrecht" nach dem Tode an Personen übergehen kann, sondern in eine allgemeine freie Nutzung übergeht. Die freie Nutzung ermöglicht und fördert das allgemeine Gedankengut der Kreativität.

§ 11 2018-12-07 17:42:06 Uhr

Eränzend wäre anmerken:

Miturheber behinhaltet den Begriff Urheber §10 und bedingt, das für einen Miturheber sein Recht nach seinem Tode auch an die Personen ergeht, auf die das Urheberrecht übergegangen ist.


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