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§ 40b 2019-01-26 11:08:13 Uhr

Ich finde das sollte nicht nur für Computerprogramme gelten, sondern für alle Werke, die im Rahmen der Erfüllung der dienstlichen Obliegenschaften geschaffen werden.

Verstehe nicht, warum es die Einschränkung auf Computerprogramme gibt.

Ist ein Algorithmus ein Computerprogramm?

 

§ 34 2019-01-26 10:53:27 Uhr

Ich finde auch, dass dieses Recht des Urhebers nicht angreifbar sein sollte. DIe Dauer von zwanzig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres finde ich aber zu lange. Das sollte reduziert werden.

§ 19 2019-01-26 10:49:04 Uhr

Unternehmenswachstung und Wirtschaftswachstum basiert zu einem großen Teil auf dem Ideenreichtum der Mitarbeiter. Wenn jede Idee, die ein Mitarbeiter im Rahmen seines Tätigkeitsfeld nach Urheberrecht dem Mitarbeiter zufallen würde, dann wäre Unternehmenswachstum zunehmend schwierig. Das urheberrecht sollte nur für Werke gelten, die außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Mitarbeiters liegen. 

Eine Geschäftsidee alleine ist meiner Meinung nach ...

§ 10 2019-01-26 10:39:10 Uhr

Das Urheberrecht von Werken, die im Rahmen eines Diensverhältnisses entstanden sind, sollten nach dem Tod des Urhebers dem Unternehmen zustehen. Verzichtet das Unternehmen darauf oder besteht es nicht mehr, dann sollte die normale Erbfolge eintreten.

Die Schutzdauer von 70 Jahren ist mehr als ausreichend, eine Verkürzng sollte in Betracht geogen werden.


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§ 101 Dienstnehmer

2019-01-26 11:09:26 Uhr
Wird ein Werk von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
§ 51 Gesamtausgaben.

2019-01-26 10:58:21 Uhr
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist kann vertraglich zwischen beiden Parteien auf einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Dieses Recht kann durch Vertrag ...