ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Kw2206
§ 34 - Gesamtausgaben.

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist kann vertraglich zwischen beiden Parteien auf einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 33)Nächster Paragraph (§ 35) »



Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare eingetragen.

Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.