ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Kw2206
§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Werk von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 40a)Nächster Paragraph (§ 40c) »



Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare eingetragen.

Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.