ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Kw2206 § 40b - Dienstnehmer
Wird ein Werk von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.Erläuterung anzeigen »
Was unter Bezahlung in Erfüllung und unter der Bezahlung eines Arbeitsvertrages entsteht, sollte für alle Werke, nicht nur für Computerprogramme gelten.
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