ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk12345
§ 43 - Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.

(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.



(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
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Kommentare

Von: Salzkammergut
◷ 24 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich schliesse mich dem Änderungwunsch an, da der ursprüngliche Text schwer umsetzbar ist und an der Realität vorbeigeht.



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