ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut
§ 9 - Erschienene Werke.

(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(1a) Ein Werk ist auch erschienen, wenn es als unkörperliche Publikation auf elektronische Art auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Plattform gegen oder ohne Entgelt zum Download angeboten wird. Dafür muss das Werk in einem Datenformat angeboten werden, für das der Öffentlichkeit Programme zur Verfügung stehen, um das Werk im Sinne der Berechtigten und/oder ErschafferInnen zu konsumieren.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
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