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§ 42f 2019-01-24 08:52:25 Uhr

Gerade die Öffnung des Zitatrechts ist für Studierende sehr praxisnah. Jedoch geht bei der Bestimmung nicht hervor, ob auch „vorwissenschaftliche Arbeiten“ wie Seminar- und Bachelorarbeiten davon umfasst sind. Ferner sollte auch die „elektronische Veröffentlichung“ eingeführt werden. Somit kann ein zeitgemäßes Zitatrecht auch auf veröffentlichte Werke im Internet angewendet werden.

§ 56a 2019-01-24 08:51:09 Uhr

Die Bezeichnungen Bild- oder Schallträger scheinen sehr unzeitgemäß zu sein und immer wieder findet man in Urheberrechtsgesetz noch veraltete Bezeichnungen. "Digitale und multimediale Nutzung" wäre ein treffendere Bezeichnung.

§ 42g 2019-01-24 08:48:45 Uhr

Durch diese Regelung wurde das urheberrechtliche Problem mit den E-Learning Plattformen gelöst. Diese Bestimmungen sind gerade für uns Studenten sehr praxisnah, da somit Lehrinhalte zur Verfügung gestellt werden können die leicht zugänglich sind.


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§ 49 Strafrechtliche Vorschriften. Eingriff.

2019-01-24 08:47:10 Uhr
(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt oder wenn ...
§ 82 Geschützte Datenbanken

2019-01-24 08:45:46 Uhr
(1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. (1a) Eine wesentliche Investition ergibt sich aus der Schöpfungshöhe für die Darstellung des Datenbankinhalts. Dabei sinddieKosten der Datenerzeugung, die Beschaffung und deren Überprüfung zu berücksichtigen. (2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich ...
§ 114 Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch

2019-01-24 08:43:31 Uhr
(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ...