ÄNDERUNGSVORSCHLAG von vera1303 § 76c - Geschützte Datenbanken
(1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
(1a) Eine wesentliche Investition ergibt sich aus der Schöpfungshöhe für die Darstellung des Datenbankinhalts. Dabei sinddieKosten der Datenerzeugung, die Beschaffung und deren Überprüfung zu berücksichtigen.
(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.
(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.
(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt der Datenbank etwa bestehenden Rechte.Erläuterung anzeigen »
Das Gesetz beinhaltet keine genaue Definition darüber, was unter eine wesentliche Investition fällt. Anhand § 76c (1a) wird dies konkretisiert(Anlehnung an OGH-Rechtsprechung 4Ob206/14v)
Bewerten Sie hier den Gesetzestext mit Hilfe der folgenden Kästchen. Ist er für Sie verständlich oder unverständlich, fair oder unfair, und sind Sie dafür oder dagegen?
Geben Sie hier bitte Ihre Meinung zum Gesetzestext, zu Ihrer Bewertung und/oder Ihren Änderungsvorschlag ab. Dies ermöglicht anderen Nutzer/innen zu verstehen, worum es Ihnen geht.
Sie können die untenstehende URL verwenden um auf diesen Gesetzestext hinzuweisen.