ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut § 40b - Dienstnehmer
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
Dieses unbeschränkte Werksnutzungsrecht steht dem Dienstgeber auch vollinhaltlich zu, wenn Dienstnehmer nur einen Teil des Computerprogramms im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen hat.Erläuterung anzeigen »
Üblicherweise werden Computerprogramm von mehreren Personen zusammen geschrieben, wobei das bis zu einigen Tausenden Personen gehen kann. Es ist regelmässig nicht möglich, einzelne Teile des Computerprogramms auseinander zu halten, das im Rahmen der Entwicklung auch andere Personen als der/die UrheberIn in bereits geschriebene Teile eingreifen können oder (im Sinne einer Fehlerbehebung) müssen.
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