ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut
§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

Dieses unbeschränkte Werksnutzungsrecht steht dem Dienstgeber auch vollinhaltlich zu, wenn Dienstnehmer nur einen Teil des Computerprogramms im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen hat.
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