ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk9876543 § 34 - Gesamtausgaben.
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.
Dieses Recht kann durch einen Vertrag individuell gestaltet werden.Erläuterung anzeigen »
Zwanzig Jahre ist meines Erachtens nach ein zu langer Zeitraum in einer sich schnell verändernden Umgebung wie wir diese heute vorfnden. Es sollte die Möglichkeit bestehen einen individuell zu vereinbarenden Zeitraum zu definieren.
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