ÄNDERUNGSVORSCHLAG von UrhGuru § 42 - Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(5a) Die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach der Kenntnis eines
durchschnittlichen flüchtigen Verbrauchers. Dieser ist eine durchschnittlich Intelligente und
informierte Person, welche aber die Rechtmäßigkeit einer Vorlage weder besonders genau noch
besonders kritisch würdigt.
(6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner
1.von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;
2.von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1.die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;
2.die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.Erläuterung anzeigen »
Beim Kriterium der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit ist nicht klar, ob dabei auf einen
Durchschnittsnutzer oder auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des konkreten Nutzers abzustellen ist.5
Meiner Meinung nach sollte hierbei aus den folgenden Gründen auf ein objektives Kriterium abgestellt
werden. Zur vorgelagerten und früher strittigen Frage, ob die Privatkopie von rechtswidrigen Vorlagen
überhaupt zulässig sein kann, entschied der EuGH, dass dies „nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien
auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.“6 Der EuGH verlangt also –
entgegen dem UrhG – keine Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. Eine solche ist aber – sofern mit
dem Unionsrecht vereinbar – mE wünschenswert, da in einer Welt der Digitalisierung die Nutzer
ununterbrochen mit urheberrechtlich geschützten Werken umgeben sind Der Nutzer soll sich aber
auch nicht dadurch entschuldigen können, er habe die (objektiv offensichtliche) Rechtswidrigkeit der
Vorlage schlicht nicht erkannt. Andererseits, soll er aber nicht jedes Mal in die Pflicht genommen
werden jede Vorlage gewissenhaft auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher wäre ein
objektiver Maßstab – welcher allerdings nicht allzu hoch angesetzt wird – wünschenswert. Die
Privatkopie soll nur dann nicht erlaubt sein, wenn die Rechtswidrigkeit dem (durchschnittlichen
flüchtigen) Nutzer geradezu in die Augen fallen hätte müssen, wenn sie sich also dem
durchschnittlichen Verbraucher geradezu aufdrängt.
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