ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Geistesblitz § 26 - Werknutzungsrechte.
(1) Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.
(2) Wurde ein Werknutzungsrecht für einen längeren Zeitraum als zwanzig Jahre eingeräumt, steht sowohl dem Urheber als auch dem Werkbenutzungsberechtigten ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zwanzig Jahren unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu.
(3) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Urhebers nach Absatz 2 getroffen wurden, sind unwirksam. Auf das Recht nach Abs 2 kann der Urheber nicht verzichten.Erläuterung anzeigen »
In Italien ermöglicht der Gesetzgeber eine Beendigung des Vertrages nach ca zwanzig Jahren. Auch in den USA ist dies nach 35 Jahren vorgesehen. Eine andere bzw zusätzliche Möglichkeit wäre, dem Urheber zwingend ein Recht auf einen Anteil an den Verwertungserlösen einzuräumen, wie dies beispielsweise in Frankreich der Fall ist.
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