ÄNDERUNGSVORSCHLAG von LawHawk § 26 - Werknutzungsrechte.
(1) Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.
(2) Sind bei der Einräumung von Nutzungsrechten die Verwertungsarten (§§ 14 – 18a) nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck welche Rechte übertragen werden. Im Zweifel werden nur jene Rechte übertragen, die zwingend zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.Erläuterung anzeigen »
In Abs 2 soll der Zweckübertragungsgrundsatz in den Rechtsbestand aufgenommen werden. Der Zweckübertragungsgrundsatz besagt, dass durch Verträge über Nutzungsrechte zwischen Urheber und Verwerter im Zweifel nur diejenigen Rechte übertragen werden, die nötig sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Da der Zweckübertragungsgrundsatz ein wichtiges Regelungsinstrument der Vertragsauslegung darstellt, sollte der österreichische Gesetzgeber diesen in die Rechtsordnung aufnehmen, da dadurch Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen geschaffen werden kann. In Deutschland ist der Zweckübertragungsgrundsatz in § 31 (5) deutsches Urheberrechtsgesetz bereits seit 1966 im Rechtsbestand, der Änderungsvorschlag ist daher auch an die deutsche Regelung angelehnt.
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