ÄNDERUNGSVORSCHLAG von LauraR
§ 62 - Filmwerke

Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
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Änderungen

Von: Zitrone
◷ 3 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 62 - Filmwerke

Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig 30 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.