§ 34 - Gesamtausgaben.

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 33)Nächster Paragraph (§ 35) »



Kommentare

Von: Kw2206
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich finde auch, dass dieses Recht des Urhebers nicht angreifbar sein sollte. DIe Dauer von zwanzig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres finde ich aber zu lange. Das sollte reduziert werden.

Von: duk9876543
◷ 18 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich bin der Meinung das der Urheber auf jeden Fall das Recht behalten kann ein Werk in seiner Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten nach einem gewissen Zeitraum nachdem er einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat. Jedoch sollte der Zeitrahmen definierbar sein.



Änderungen

Von: Kw2206
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 34 - Gesamtausgaben.

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist kann vertraglich zwischen beiden Parteien auf einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.

Von: duk9876543
◷ 18 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 34 - Gesamtausgaben.

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.

Dieses Recht kann durch einen Vertrag individuell gestaltet
werden.