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§ 38 2019-01-24 17:19:34 Uhr

ad (1) Im Zusammenhang mit § 42d UrhG hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines Werkes für Menschen mit Behinderung in einer für sie geeigneten Form, sollte hier, bei den Rechten am Filmwerk zusätzlich miteinbezogen werden, dass die Bearbeitungen und Umgestaltungen auch barrierefreie Fassungen für hör- und sehbehinderte Personen mitumfassen. 

§ 90 2019-01-24 17:18:19 Uhr

ad (2): 

Eventuell wäre hier eine Möglichkeit der Verbesserung hinzuzufügen. Sprich die Möglichkeit, die Meldung nach Aufforderung der Behörde nachzubringen. Erst danach ist meiner Ansicht nach ein doppelter Vergütungssatz für den Verletzten angemessen. 

Im Zuge eines Aufforderungsschreiben könnte allerdings schon im Voraus eine Gebühr erhoben werden und somit dann auf beiden Seite ein Vorteil erzielt werden, ohne sogleich von ...

§ 60 2019-01-24 17:17:15 Uhr

Meiner Ansicht nach ist die vorgegebene Schutzdauer von 70 Jahren wohl in der Regel unverhältnismäßig lange. Oftmals profitieren noch mehrere Generationen nach dem Urheber von den Einnahmen des Werkes. Speziell in einer derart schnelllebigen Welt wird wohl ein 70-jähriges Monopol des Urhebers an seinem Werk nicht rechtfertigbar sein. Eine Schutzdauer von 50 Jahres würde ebenfalls ausreichen. Anzudenken wäre auch ein Ende der Schutzdauer mit Tod des ...


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§ 126 Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.

2019-01-24 17:16:34 Uhr
(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Speichermedien zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem ...
§ 55 Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge

2019-01-24 17:12:52 Uhr
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der ...