§ 21 - Werkschutz.

(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.

(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.
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Kommentare

Von: UrhGuru
◷ 12 April
(vor 5 Jahren)

Diese Norm gebietet dem Urheber Schutz Entstellungen und ähnlichen Änderungen seines Werkes,
sofern dadurch seine geistigen Interessen schwer beeinträchtigt werden. Dies ist unabdingbar und gilt
selbst dann, wenn er grundsätzlich in Änderungen eingewilligt hat.7 Eine vollständige Zerstörung des
Werks findet in § 21 (3) UrhG allerdings keine Deckung mehr.8 Dies ist verständlich, da mit der
Zerstörung das Werk selbst nicht mehr vorhanden ist und damit auch nicht (mehr) in die geistigen
Interessen des Urhebers eingegriffen werden kann. Wenn es aber genau um die Zerstörungshandlung
an sich geht, wäre mE ein weitergehender Schutz angebracht. Denn worin liegt der Unterschied ob
bspw ein Gemälde „nur“ entstellt oder aber verbrannt wird? Freilich findet sich ein Unterschied, wenn
es alleine (oder in engem privaten Rahmen) verbrannt wird (die Entstellung ist auch im privaten
Rahmen verboten)9. Geschieht dies allerdings in der Öffentlichkeit oder wird es dieser zur Verfügung
gestellt (etwa durch Filmaufnahmen), so sehe ich darin keinen Unterschied zur verbotenen Entstellung. Denn in diesem Fall, gibt es mE ein (zumindest kurzes) Zeitfenster, in dem das Bild noch nicht
vollständig zerstört, sondern entstellt, ist – etwa der Moment in dem das Bild Feuer fängt. Während
das vernichten im „stillen Kämmerlein“ also keine nach außen erkennbare Veränderung des Werks
bewirkt (es existiert dann einfach nicht mehr), ist dies im öffentlichen Rahmen mE anders zu
beurteilen. Im letzteren Fall sollte sich der Urheber genauso wehren können, denn hier liegt ein gleich
zu wertender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Umgekehrt finde ich es zumindest
fraglich, wieso die Entstellung durch den Eigentümer in seiner Privatsphäre rechtswidrig sein sollte.
Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass ein einmal entstelltes Werk die Gefahr in sich birgt der
Öffentlichkeit bekannt zu werden. Diese Gefahr erübrigt sich naturgemäß aber mit der vollständigen
Zerstörung eines Werkes.



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